{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-3_2018-01-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd0cebb96c917a43e652817bc28022c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:18", "Checksum": "534ac4f34f6084bfe29c20983aa6c366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.1. Ausgangspunkt bildet der Wortlaut von § 207 Abs. 1 lit. g StG, der „den Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ als steuerfreie Handänderung (im Unterschied zu anderen Handänderungen an Grundstücken) privilegieren will. Oberwähnte Gesetzesbestimmung wurde durch die kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2009 angefügt, wobei das Inkrafttreten der Bestimmung auf den 1. Januar 2011 festgelegt wurde. Der Wortlaut der angefügten Gesetzesbestimmung entstammt der ausformulierten Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst bewohntem Wohneigentum“. Bezüglich der \"Ausschliesslichkeit\" ist die Norm auszulegen.\nDas Steuergericht hat sich in einem Urteil vom 4. März 2013 (SGNEB.2012.8) umfassend mit der Auslegung respektive Interpretation von § 207 Abs. 1 lit. g StG auseinandergesetzt und eine systematisch-teleologischen Auslegung vorgenommen, bei der der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang bestimmt wird. Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist. Hieraus ergibt sich dass die ausschliessliche Selbstnutzung zu verneinen ist, wenn eine Liegenschaft über mehrere unabhängig voneinander bestehende Wohneinheiten verfügen, die je separat bewohnt werden können und über separate Zugänge verfügen, was vorliegend unstrittig der Fall ist.\n3.2. Indes stellt sich die Frage, ob die Rekurrenten nicht als wirtschaftliche Einheit einen sogenannten Mehrgenerationenhaushalt führen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff der ausschliesslichen Selbstnutzung restriktiv auszulegen ist, zumal es sich dabei um einen steuerbefreienden Tatbestand handelt.\nIm vorliegenden Fall kann den eingereichten Plänen entnommen werden, dass das Grundstück im Erdgeschoss und im 1. Stock über komplette Wohnungen mit Küche und Sanitäreinrichtungen verfügt. Damit wird das Führen von verschiedenen Haushalten ermöglicht, was denn auch von den Rekurrenten nicht bestritten wird. Unbeachtlich bleiben kann dabei, ob das Dachgeschoss tatsächlich als eigene Wohneinheit zu betrachten sei, zumal geltend gemacht wird, dass dieses im heutigen Zustand nicht bewohnt werden kann. Denn nichtsdestotrotz bestehen zwei unabhängige Wohneinheiten, welche eine separate Haushaltsführung möglich machen und unter den gegebenen Umständen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es handelt sich mitunter nicht um einen eigentlichen Mehrgenerationenhaushalt, sondern vielmehr um Familienmitglieder unterschiedlicher Generationen, welche in derselben Liegenschaft leben.\n3.3. Nach dem Ausgeführten haben die Rekurrenten die fragliche Liegenschaft nicht als ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben; der Erwerb des Grundstückes unterliegt daher der Handänderungssteuer. Deren Höhe ist grundsätzlich unbestritten geblieben. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs auf CHF 1'160.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Den Rekurrenten werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'160.00 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär StV.:\nDr. Th. A. Müller D. Stämpfli\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei Reg. Solothurn\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}