{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-3_2018-01-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd0cebb96c917a43e652817bc28022c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:18", "Checksum": "534ac4f34f6084bfe29c20983aa6c366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.01.2018 SGNEB.2017.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nHandänderugnssteuer\nSteuergericht\nUrteil vom 18. Dezember 2017\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Kellerhals, Winiger\nSekretär StV.: Stämpfli\nIn Sachen SGNEB.2017.3\nA + B Y\ngegen\nKant. Steueramt\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Die Steuerpflichtigen A + B Y erwarben mit Kaufvertrag vom … 2017 das Grundstück GB X Nr. 001 zu einem Kaufpreis von insgesamt CHF 600'000.00. Am 11. Januar 2017 ersuchten die Steuerpflichtigen beim Steueramt des Kantons Solothurn um eine steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum. Mit Rechnung und Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen und die hier interessierende Handänderungssteuer auf CHF 13'200.00 festgesetzt.\nDagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 25. Januar 2017 (Eingang: 31. Januar 2017) Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung sei hinsichtlich der Handänderungssteuer aufzuheben und auf die Erhebung einer solchen sei zu verzichten. Zur Begründung wurde sinngemäss geltend gemacht, dass die erworbene Liegenschaft als Mehrgenerationenhaus geführt werde, lediglich über eine Wohneinheit respektive einen Haushalt verfüge und folglich durch die Steuerpflichtigen ausschliesslich selbst genutzt würde.\nMit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die erhobene Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich um eine Liegenschaft mit mehreren, konkret drei, Wohnungen, welche unabhängig genutzt werden könnten. Es handle sich demnach nicht um eine ausschliessliche Selbstnutzung, weshalb der steuerrechtlich privilegierende Tatbestand der dauerhaften und ausschliesslichen Selbstnutzung nicht gegeben sei.\n2. Dagegen gelangten die Steuerpflichten (nunmehr: Rekurrenten) mit Eingabe vom 8. August 2017 an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Sache an das Kantonale Steueramt (nunmehr: Vorinstanz) zurückzuweisen und diese habe einen Augenschein vorzunehmen und die Sache neu zu beurteilen. Die Neubeurteilung solle nicht auf Stufe eines kostenpflichtigen Gerichtsverfahrens abgehandelt werden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz handle es sich beim fraglichen Objekt im Sinne der heutigen Nutzung grundsätzlich nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern tatsächlich um ein offenes Mehrgenerationenhaus mit einer Wohnung und einem Haushalt, welches ausschliesslich von Familienangehörigen bewohnt werde. Überdies sei das Dachgeschoss nicht bewohnbar, weshalb dieses nicht als Wohnung mitgezählt werden könne. Auf die weiteren Vorbringen ist – soweit diese entscheidrelevant sind – im Rahmen der Erwägungen einzugehen.\nDie Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 25. September 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid.\n3. In der Replik vom 28. Oktober 2017 halten die Rekurrenten an den bereits in der Rekursschrift gestellten Anträge fest und weisen insbesondere darauf hin, dass es sich nach wie vor um eine Fernbetrachtung handle und ein Augenschein vor Ort notwendig sei. Eine solche Fernbetrachtung sei keine objektive Entscheidgrundlage.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) die für die Beurteilung eines Rekurses gegen einen Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts zuständige Rechtsmittelinstanz. Die Rekurrenten sind durch den Einspracheentscheid beschwert und ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n2. Vorweg stellen die Rekurrenten den Antrag, die Angelegenheit sei ohne kostenpflichtiges Gerichtsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese habe einen Augenschein durchzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Steuergericht des Kantons Solothurn gemäss der obigen Erwägung zur Eintretensfrage um die gesetzlich vorgesehene Instanz zur Beurteilung von Rekursen gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz handelt, welche – wie hier – die Handänderungssteuer betreffen. Es obliegt nicht den Rekurrenten zu bestimmen, durch welche Instanz ein Rechtsmittel beurteilt wird. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Steuergericht über eine volle Kognition in der Sache verfügt und somit sämtliche Vorbringen der Rekurrenten frei prüft.\nEin Augenschein vor Ort wird gemäss Praxis des Steuergerichts durchgeführt, wenn sich aufgrund der Akten Fragen stellen und Unsicherheiten ergeben, welche nur aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geklärt werden können. Gestützt darauf drängt sich ein Augenschein im vorliegenden Fall indes nicht auf. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Rekurrenten selbst entsprechende Pläne des Gebäudes zu den Akten gereicht haben und nicht geltend gemacht haben, dass die Situation vor Ort davon abweichen würde. Die dem Steuergericht vorliegenden Akten bilden daher eine genügende Grundlage zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen.\n3. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handän-derungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübergang als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis resp. der Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG). Gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG sind der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum steuerfrei.\nIm vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, dass die Voraussetzung der \"Dauerhaftigkeit\" gegeben ist. Strittig ist hingegen, ob die Rekurrenten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen."}