Ein entsprechendes Arztzeugnis kann in Fällen wie hier wohl zu einem anderen Ergebnis führen. Es muss sich aber anders als vorliegend um gravierende Fälle handeln. Ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG ist hier demnach zu verneinen. An der bisherigen, insofern restriktiven Rechtsprechung (vgl. KSG vom 20.3.2017, a.a.O., E. 3.4) ist daher festzuhalten. Der Rekurs ist nach diesen Erwägungen abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 823 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 600; Zuschlag: CHF 223).