Vorliegend sind die geltend gemachten Gründe nicht ausreichend. Daran ändern auch die mit der Replik vom 10. Oktober 2017 eingereichten Unterlagen nichts, mithin die beiden Strassenlärmkataster Z und W, je Stand 2005, die hierortige Strassenverkehrszählung 2015 und die schweizerische automatische Strassenverkehrszählung, Dezember 2016. Die Rekurrenten zogen von der S-Strasse 0 (ES 3) in Z nach W an die Q-Strasse 0 (ES 2) wiederum an einen relativ lärmigen Ort. Ihre Einwände bezüglich Lärmempfindlichkeit sind daher nicht überzeugend. Ein entsprechendes Arztzeugnis kann in Fällen wie hier wohl zu einem anderen Ergebnis führen.