Gestützt auf § 63bis Abs. 3 VV StG sind wohl Ausnahmegründe anzunehmen, um von der diesbezüglichen 1-Jahresregel abzuweichen, z.B. wenn sich aus unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründen ein erneuter Umzug aufdrängt (KSG vom 20.3.2017, a.a.O., E. 3.3 mit Hinweisen). Auch gesundheitliche Gründe sind unbestrittenermassen dazu zu zählen. Diese müssen jedoch zwingend sein. Vorliegend sind die geltend gemachten Gründe nicht ausreichend.