Der Rekurrent sei motiviert für eine Therapie. Der Hausarzt werde den Rekurrenten in ca. 6 Wochen nachkontrollieren. Diese beiden Arztzeugnisse sind vorliegend nicht als hinreichend anzusehen, als dass der Rekurrent von Z hätte wegziehen müssen. Es ist dafürzuhalten, dass ihm eine Entscheidungsfreiheit verblieben ist. Es ist mithin nicht nachgewiesen, dass der Rekurrent keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als von Z wegzuziehen. Damit liegen hier indessen keine gravierenden gesundheitlichen Gründe vor. Gestützt auf § 63bis Abs. 3