So musste der Rekurrent infolge Lärmempfindlichkeit von seinem Hausarzt an einen Psychologen überwiesen werden. Es seien ausschliesslich gesundheitliche Tatsachen gewesen, die zum raschen Domizilwechsel geführt hätten. Am neuen Wohnort fühle sich die Familie wohl; der Hausarzt habe den Rekurrenten in dieser Sache nicht mehr hausärztlich betreuen müssen. Ein böswilliges oder arglistiges Handeln würde dem Charakter des Rekurrenten zuwiderlaufen. Gemäss dem Überweisungsschreiben vom … Mai 2017 ist der Zuweisungsgrund die stark störende, sekundär somatisierende Lärmempfindlichkeit des Rekurrenten. Dieser habe einen hohen Leidensdruck gehabt.