Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. 3.3 Was die Rekurrenten weiter eingewendet haben, ändert nichts daran, dass sie die einschlägige 1-Jahresfrist nicht eingehalten haben. Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend, hier mithin der … November 2016. Würde auf das Kriterium von Nutzen und Gefahr abgestellt, wie hier auf den … April 2017, liesse sich die 1-Jahresfrist von § 63bis Abs. 3 VV StG leicht umgehen, indem fiktive Daten für den Übergang von Nutzen und Gefahr festgelegt werden könnten (KSG vom 20.3.2017, SGNEB.2016.8, E. 3.1 f.).