Ausserdem sei die S-strasse in Z mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III eingestuft und der jetzige Wohnort in W sowie der frühere Wohnort in R mit einer ES II. Der Lärm der Autos und Lastwagen sei bei der Autobahn viel höher. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Veranlagung der Handänderungssteuer erhoben werden. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; das angerufene Gericht ist zur Beurteilung zuständig.