Die Immobilienfirma habe ihnen bei der Verkaufsabwicklung geholfen und sei dafür auch marktgerecht entschädigt worden. Weiter habe die betroffene Person zuweilen bei den Eltern und Verwandten übernachtet. Die Lärmempfindlichkeit habe sich bei der Rückkehr von der Arbeit in der Freizeit stark bemerkbar gemacht. Je nach Windrichtung sei es unmöglich, in der Nacht zu schlafen. Das Verkehrsaufkommen durch den täglichen Verkehr bei Z könne mit W und R nicht verglichen werden und sei in Autobahnnähe ca. um einen Faktor 10 grösser. Ausserdem sei die S-strasse in Z mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III eingestuft und der jetzige Wohnort in W sowie der frühere Wohnort in R mit einer ES II.