Die von den Rekurrenten geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die den Umzug von Z nach W erzwungen haben sollen, seien nicht ersichtlich. Ein gesundheitlich bedingter Ausnahmefall sei nicht gegeben, welcher eine Abweichung von der Voraussetzung der dauernden Selbstnutzung rechtfertigen würde. Der neue Wohnsitz der Rekurrenten in W liege zudem auch an einem hochfrequentierten Streckenabschnitt in der Region. 2.3 Mit Replik vom 10. Oktober 2017 (Postaufgabe) beantragten die Rekurrenten die Gutheissung des Rekurses. Sie hielten an ihren Erörterungen fest und führten zusätzlich im Wesentlichen noch aus, die Voraussetzungen für eine steuerfreie Handänderung seien erfüllt.