Wann die Rekurrenten sich entschlossen hätten, das Grundstück zu veräussern, lasse sich nicht ermitteln. Sie hätten jedoch im Juli 2016 per Inserat nach einem Käufer gesucht. Der kurze Zeitraum zwischen dem Bezug der Liegenschaft und den Verkaufsbemühungen lasse objektiv darauf schliessen, dass die Rekurrenten keine Absicht auf dauernden Verbleib gehabt und daher auch keinen Wohnsitz begründet hätten. Weiter sei im erwähnten Inserat der langjährige Arbeitgeber der Rekurrentin als Immobilienmakler aufgeführt gewesen. Die von den Rekurrenten geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die den Umzug von Z nach W erzwungen haben sollen, seien nicht ersichtlich.