Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verwies in erster Linie auf seine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führte es im Wesentlichen aus, dass die Rekurenten bis … März 2017 Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien, sei falsch; das Eigentum sei am … Januar 2017 übergegangen. Die Rekurrenten hätten als Eigentümer das Grundstück lediglich vom … März 2016 bis … Januar 2017 bewohnt. Ausserdem seien sie bereits am … März 2017 nach W zugezogen. Wann die Rekurrenten sich entschlossen hätten, das Grundstück zu veräussern, lasse sich nicht ermitteln.