Sie hätten demnach keine Absicht gehabt, das erworbene Grundstück dauernd selbst als Wohneigentum zu nutzen. Zudem werde praxisgemäss für die Beurteilung dauernder Selbstbenutzung nicht auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr oder der Sachübergabe abgestellt. Die Einsprecher seien offenbar bewusst derart vorgegangen, um das Regelmass von 1 Jahr Wohnsitz zu erfüllen und damit der Erhebung der Handänderungssteuer zu entgehen. Demnach sei eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, da die Einsprecher das erworbene Grundstück nur vorübergehend bewohnt hätten. Die Voraussetzungen der dauernden Selbstnutzung seien nicht erfüllt. Es liege kein Tatbestand der steuerfreien Handänderung vor.