Dadurch hätten sie objektiv den Eindruck erweckt, das erworbene Grundstück nicht dauernd selbst zu Wohnzwecken nutzen zu wollen. Dieser Eindruck sei durch die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags vom … November 2016 bestärkt worden. Spätestens mit dem Grundbucheintrag vom … Januar 2017 könne nicht mehr von einer Absicht gesprochen werden, das Grundstück Nr. 001 dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohneigentum nutzen zu wollen. Die Einsprecher hätten das Grundstück von diesem Zeitpunkt an bewohnt, ohne selbst Eigentümer zu sein. Sie hätten demnach keine Absicht gehabt, das erworbene Grundstück dauernd selbst als Wohneigentum zu nutzen.