Dies bekräftigten sie mit Brief vom 26. Juni 2017. Darin hielten sie zudem fest, dass sie die Liegenschaft in Z veräussert hätten und in W eine neue Liegenschaft zur dauernden Selbstnutzung bauen würden. 1.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2017 wies das Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einsprecher hätten am 1. April 2016 das neu erstellte Einfamilienhaus in Z bezogen und bereits im Juli 2016 nach einem Käufer dafür gesucht. Dadurch hätten sie objektiv den Eindruck erweckt, das erworbene Grundstück nicht dauernd selbst zu Wohnzwecken nutzen zu wollen.