Mit Rechnung bzw. Veranlagungsverfügung vom 11. Mai 2017 eröffnete das Departementssekretariat des Finanzdepartements A + B Y die Handänderungssteuer von CHF 4'466, berechnet zum Satz von 2,2 % auf einem Abgabewert von CHF 203'000. Gegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer erhoben die Ehegatten Y am 6. Juni 2017 Einsprache an das kantonale Steueramt und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung brachten sie vor, vom 29. März 2016 bis 31. März 2017 an der S-Strasse 0 in Z wohnhaft gewesen zu sein. Dies bekräftigten sie mit Brief vom 26. Juni 2017.