{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-2_2017-11-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139405&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c962aefcb814028a308c56b07ea231c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:05", "Checksum": "86d73c09ff8074621ec513ea0fa42d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nGestützt auf § 63bis Abs. 3 VV StG sind wohl Ausnahmegründe anzunehmen, um von der diesbezüglichen 1-Jahresregel abzuweichen, z.B. wenn sich aus unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründen ein erneuter Umzug aufdrängt (KSG vom 20.3.2017, a.a.O., E. 3.3 mit Hinweisen). Auch gesundheitliche Gründe sind unbestrittenermassen dazu zu zählen. Diese müssen jedoch zwingend sein. Vorliegend sind die geltend gemachten Gründe nicht ausreichend. Daran ändern auch die mit der Replik vom 10. Oktober 2017 eingereichten Unterlagen nichts, mithin die beiden Strassenlärmkataster Z und W, je Stand 2005, die hierortige Strassenverkehrszählung 2015 und die schweizerische automatische Strassenverkehrszählung, Dezember 2016. Die Rekurrenten zogen von der S-Strasse 0 (ES 3) in Z nach W an die Q-Strasse 0 (ES 2) wiederum an einen relativ lärmigen Ort. Ihre Einwände bezüglich Lärmempfindlichkeit sind daher nicht überzeugend. Ein entsprechendes Arztzeugnis kann in Fällen wie hier wohl zu einem anderen Ergebnis führen. Es muss sich aber anders als vorliegend um gravierende Fälle handeln. Ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG ist hier demnach zu verneinen. An der bisherigen, insofern restriktiven Rechtsprechung (vgl. KSG vom 20.3.2017, a.a.O., E. 3.4) ist daher festzuhalten.\nDer Rekurs ist nach diesen Erwägungen abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 823 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 600; Zuschlag: CHF 223).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 823 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei Reg. Solothurn\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}