{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-2_2017-11-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139405&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c962aefcb814028a308c56b07ea231c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:05", "Checksum": "86d73c09ff8074621ec513ea0fa42d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.3 Nach § 63bis der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG; BGS 614.12) gilt Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert 1 Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel 2 Jahre (Abs. 2). Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als 1 Jahr, selbst bewohnt (Abs. 3).\n3.1 Im vorliegenden Fall kauften die Rekurrenten am 6. August 2014 das Grundstück Nr. 001 an der S-strasse 0 in Z (Kaufvertrag Nr.XXX). Darauf errichteten sie ein Haus, in welches sie am … April 2016 einzogen (Personalmutation Einwohnergemeinde [EG] R vom … 4.2016). Bereits im Juli 2016 suchten sie einen neuen Käufer (Inserat E.com vom Juli 2016). Am … November 2016 wurde der Kaufvertrag mit den neuen Eigentümern unterzeichnet (Kaufvertrag Nr. XXX). Per … März 2017 zogen die Rekurrenten nach W (Personalmutation EG W). Sie machen vorliegend geltend, sie hätten aus gesundheitlichen Gründen wegziehen müssen. Ursache sei die Lärmempfindlichkeit des Rekurrenten wegen der nahen Autobahn.\n3.2 Die Rekurrenten wohnten nach dem Gesagten bzw. den Unterlagen des Steueramts weniger als ein Jahr im eigenen Haus (vom … 4.2016 bis … 2.2017). Drei Monate nach dem Einzug im April 2016 suchten sie im Juli 2016 bereits wieder einen neuen Eigentümer. Ab diesem Zeitpunkt fehlte die erforderliche Absicht des dauernden Verbleibs. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum der lärmempfindliche Rekurrent nach Z in ein Haus neben der Autobahn gezogen ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb er nach dem Wegzug von Z nach W wiederum in ein Haus neben einer unbestrittenermassen relativ frequentierten Hauptstrasse zieht. Insgesamt gelingt es den Rekurrenten daher nicht nachzuweisen, dass nicht voraussehbare gesundheitliche Gründe einen sofortigen Auszug in Z notwendig machten. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.\n3.3 Was die Rekurrenten weiter eingewendet haben, ändert nichts daran, dass sie die einschlägige 1-Jahresfrist nicht eingehalten haben. Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend, hier mithin der … November 2016. Würde auf das Kriterium von Nutzen und Gefahr abgestellt, wie hier auf den … April 2017, liesse sich die 1-Jahresfrist von § 63bis Abs. 3 VV StG leicht umgehen, indem fiktive Daten für den Übergang von Nutzen und Gefahr festgelegt werden könnten (KSG vom 20.3.2017, SGNEB.2016.8, E. 3.1 f.). Es ist indes nicht erwiesen, dass die Rekurrenten von Z gleichsam wegziehen mussten. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom … September 2017 sind die gesundheitlichen Gründe nicht derart gravierend, als dass vorliegend eine Ausnahme von der Besteuerung gegeben wäre. So musste der Rekurrent infolge Lärmempfindlichkeit von seinem Hausarzt an einen Psychologen überwiesen werden. Es seien ausschliesslich gesundheitliche Tatsachen gewesen, die zum raschen Domizilwechsel geführt hätten. Am neuen Wohnort fühle sich die Familie wohl; der Hausarzt habe den Rekurrenten in dieser Sache nicht mehr hausärztlich betreuen müssen. Ein böswilliges oder arglistiges Handeln würde dem Charakter des Rekurrenten zuwiderlaufen. Gemäss dem Überweisungsschreiben vom … Mai 2017 ist der Zuweisungsgrund die stark störende, sekundär somatisierende Lärmempfindlichkeit des Rekurrenten. Dieser habe einen hohen Leidensdruck gehabt. Ihn habe in den letzten Wochen ein Grundrauschen der Autobahn gestört, welches ihn Tag und Nacht verfolge. In den letzten Wochen hätten sich sekundär diverse vegetative Symptome entwickelt wie Insomnie und diverse Gastrointestinalbeschwerden. Der Rekurrent habe befürchtet, in eine depressive Episode abzudriften. Der Hausarzt gab ihm rein symptomatisch ein Johanniskrautpräparat und empfahl ihm, nachtsüber einen Ohrenschutz zu tragen. Wichtiger sei es jedoch, so der Hausarzt weiter, an der Basis zu arbeiten, weshalb er den Rekurrenten dem Psychologen zugewiesen habe. Der Rekurrent sei motiviert für eine Therapie. Der Hausarzt werde den Rekurrenten in ca. 6 Wochen nachkontrollieren. Diese beiden Arztzeugnisse sind vorliegend nicht als hinreichend anzusehen, als dass der Rekurrent von Z hätte wegziehen müssen. Es ist dafürzuhalten, dass ihm eine Entscheidungsfreiheit verblieben ist. Es ist mithin nicht nachgewiesen, dass der Rekurrent keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als von Z wegzuziehen. Damit liegen hier indessen keine gravierenden gesundheitlichen Gründe vor."}