{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-2_2017-11-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139405&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c962aefcb814028a308c56b07ea231c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:05", "Checksum": "86d73c09ff8074621ec513ea0fa42d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verwies in erster Linie auf seine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führte es im Wesentlichen aus, dass die Rekurenten bis … März 2017 Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien, sei falsch; das Eigentum sei am … Januar 2017 übergegangen. Die Rekurrenten hätten als Eigentümer das Grundstück lediglich vom … März 2016 bis … Januar 2017 bewohnt. Ausserdem seien sie bereits am … März 2017 nach W zugezogen. Wann die Rekurrenten sich entschlossen hätten, das Grundstück zu veräussern, lasse sich nicht ermitteln. Sie hätten jedoch im Juli 2016 per Inserat nach einem Käufer gesucht. Der kurze Zeitraum zwischen dem Bezug der Liegenschaft und den Verkaufsbemühungen lasse objektiv darauf schliessen, dass die Rekurrenten keine Absicht auf dauernden Verbleib gehabt und daher auch keinen Wohnsitz begründet hätten. Weiter sei im erwähnten Inserat der langjährige Arbeitgeber der Rekurrentin als Immobilienmakler aufgeführt gewesen. Die von den Rekurrenten geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die den Umzug von Z nach W erzwungen haben sollen, seien nicht ersichtlich. Ein gesundheitlich bedingter Ausnahmefall sei nicht gegeben, welcher eine Abweichung von der Voraussetzung der dauernden Selbstnutzung rechtfertigen würde. Der neue Wohnsitz der Rekurrenten in W liege zudem auch an einem hochfrequentierten Streckenabschnitt in der Region.\n2.3 Mit Replik vom 10. Oktober 2017 (Postaufgabe) beantragten die Rekurrenten die Gutheissung des Rekurses. Sie hielten an ihren Erörterungen fest und führten zusätzlich im Wesentlichen noch aus, die Voraussetzungen für eine steuerfreie Handänderung seien erfüllt. Die Liegenschaft sei am … März 2016 bezogen worden. Die Rekurrenten seien am … April 2017 nach W gezogen. Sie hätten das Haus vom … März 2016 bis … März 2017 effektiv bewohnt. Aufgrund der Lärmempfindlichkeit wegen der nahegelegenen Autobahn hätten sie schnell eine Lösung finden müssen. Aus dem Verkauf der Liegenschaft hätten sich zusätzliche Kosten von CHF 10'000 ergeben. Die Immobilienfirma habe ihnen bei der Verkaufsabwicklung geholfen und sei dafür auch marktgerecht entschädigt worden. Weiter habe die betroffene Person zuweilen bei den Eltern und Verwandten übernachtet. Die Lärmempfindlichkeit habe sich bei der Rückkehr von der Arbeit in der Freizeit stark bemerkbar gemacht. Je nach Windrichtung sei es unmöglich, in der Nacht zu schlafen. Das Verkehrsaufkommen durch den täglichen Verkehr bei Z könne mit W und R nicht verglichen werden und sei in Autobahnnähe ca. um einen Faktor 10 grösser. Ausserdem sei die S-strasse in Z mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III eingestuft und der jetzige Wohnort in W sowie der frühere Wohnort in R mit einer ES II. Der Lärm der Autos und Lastwagen sei bei der Autobahn viel höher.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Veranlagung der Handänderungssteuer erhoben werden. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; das angerufene Gericht ist zur Beurteilung zuständig. Der Rekurs wurde im Sinne von § 160 und § 216 Abs. 2 StG frist- und formgerecht eingereicht; auf das Rechtsmittel ist damit einzutreten.\n2.1 Der solothurnischen Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis der damaligen kantonalen Rekurskommission in Steuersachen (heute: KSG) in das Gesetz übernehmen. Eine wirtschaftliche Handänderung ist praxisgemäss immer dann anzunehmen, wenn einer Drittperson ermöglicht wird, über ein Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich betrachtet nicht Eigentümerin geworden ist (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2007 Nr. 11 E. 3; 2005 Nr. 10 E. 1; 2003 Nr. 1 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2013 vom 2.12.2013 E. 2.1 f.; vgl. auch Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S. 321 ff.; Thomas A. Müller, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, 2013, S. 441). Damit löst jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, die Handänderungssteuer aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG). Steuerpflichtig ist gemäss § 208 Abs. 1 StG der Erwerber.\n2.2 Das Steuergesetz sieht in § 207 diverse steuerfreie Handänderungen vor. Von der Han-dänderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum. Diese am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung lehnt sich vom Wortlaut her an § 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) an, welche die Grundstückgewinnsteuer betreffen. Auf die diesbezügliche Praxis kann daher zur Auslegung der Norm zurückgegriffen werden (vgl. KSGE 2014 Nr. 19 E. 2.2; 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Änderung der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Ziff. 2.15)."}