{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-2_2017-11-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139405&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c962aefcb814028a308c56b07ea231c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:05", "Checksum": "86d73c09ff8074621ec513ea0fa42d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.11.2017 SGNEB.2017.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 20. November 2017\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Kellerhals, Winiger\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2017.2\nA + B Y\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Kaufvertrag vom … August 2014 erwarben A + B Y das Grundstück GB Z Nr. 001, S-strasse 0, von X und der Erbengemeinschaft V zum Preis von CHF 203'000 in unüberbautem Zustand. Die Käufer hatten zuvor ein Gesuch gestellt um Steuerbefreiung aufgrund von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum. Mit Kaufvertrag vom … November 2016 verkaufte das Ehepaar Y das Grundstück Nr. 001 an C und D zum Preis von 1,095 Mio. Franken in nunmehr überbautem Zustand. Nach der zweiten Kontrolle lehnte das kantonale Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung am 28. April 2017 ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt seien.\n1.2 Mit Rechnung bzw. Veranlagungsverfügung vom 11. Mai 2017 eröffnete das Departementssekretariat des Finanzdepartements A + B Y die Handänderungssteuer von CHF 4'466, berechnet zum Satz von 2,2 % auf einem Abgabewert von CHF 203'000. Gegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer erhoben die Ehegatten Y am 6. Juni 2017 Einsprache an das kantonale Steueramt und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung brachten sie vor, vom 29. März 2016 bis 31. März 2017 an der S-Strasse 0 in Z wohnhaft gewesen zu sein. Dies bekräftigten sie mit Brief vom 26. Juni 2017. Darin hielten sie zudem fest, dass sie die Liegenschaft in Z veräussert hätten und in W eine neue Liegenschaft zur dauernden Selbstnutzung bauen würden.\n1.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2017 wies das Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einsprecher hätten am 1. April 2016 das neu erstellte Einfamilienhaus in Z bezogen und bereits im Juli 2016 nach einem Käufer dafür gesucht. Dadurch hätten sie objektiv den Eindruck erweckt, das erworbene Grundstück nicht dauernd selbst zu Wohnzwecken nutzen zu wollen. Dieser Eindruck sei durch die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags vom … November 2016 bestärkt worden. Spätestens mit dem Grundbucheintrag vom … Januar 2017 könne nicht mehr von einer Absicht gesprochen werden, das Grundstück Nr. 001 dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohneigentum nutzen zu wollen. Die Einsprecher hätten das Grundstück von diesem Zeitpunkt an bewohnt, ohne selbst Eigentümer zu sein. Sie hätten demnach keine Absicht gehabt, das erworbene Grundstück dauernd selbst als Wohneigentum zu nutzen. Zudem werde praxisgemäss für die Beurteilung dauernder Selbstbenutzung nicht auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr oder der Sachübergabe abgestellt. Die Einsprecher seien offenbar bewusst derart vorgegangen, um das Regelmass von 1 Jahr Wohnsitz zu erfüllen und damit der Erhebung der Handänderungssteuer zu entgehen. Demnach sei eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, da die Einsprecher das erworbene Grundstück nur vorübergehend bewohnt hätten. Die Voraussetzungen der dauernden Selbstnutzung seien nicht erfüllt. Es liege kein Tatbestand der steuerfreien Handänderung vor. Der Erwerb des Grundstücks Nr. 001 infolge Kaufvertrags vom … August 2014 unterliege der Handänderungssteuer.\n2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid des Steueramts erhoben A + B Y (im Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (Postaufgabe) Rekurs an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrenten machten im Wesentlichen geltend, gemäss Kaufvertrag vom … November 2016 sei der Übergang von Nutzen und Schaden auf den … April 2017 festgelegt worden. Die Rekurrenten seien bis zum … März 2017 Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft gewesen. Sie hätten das Grundstück mit der festen Absicht erworben, es dauernd und selbst zu bewohnen. Wegen gesundheitlicher Probleme hätten sie sich im Juli 2016 entschieden, das Haus zu verkaufen. Die Rekurrenten hätten keinen Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielt; das Gegenteil sei der Fall. Ihr Ziel sei es gewesen, die Liegenschaft sobald als möglich ohne grossen Verlust verkaufen zu können. Das Übergabedatum des … April 2017 sei in gegenseitigem Einverständnis gewählt worden, da die neuen Eigentümer ihre damalige Mietwohnung erst auf diesen Zeitpunkt hätten kündigen können. Zudem hätten die Rekurrenten auch Zeit gebraucht, um eine neue Bleibe zu finden. Dass sie nie die Absicht gehabt hätten, die Liegenschaft dauernd und selbst bewohnen zu wollen, treffe nicht zu. Sie seien anfangs März 2016 mit grosser Freude in das neue Haus gezogen. Die gesundheitlichen Probleme seien für sie eine erhebliche Belastung gewesen, wobei sie auf Anraten des Hausarztes und des Therapeuten entschieden hätten, das Haus zu verkaufen. Dass sie die Liegenschaft in Z rund 1 Jahr bewohnt hätten, sei ein Zufall gewesen. Ausserdem hätten sie 2 Kinder, denen sie Zeit geben wollten, um sich an die Situation anzupassen. Die Rekurrenten ersuchten um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit. Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichten sie noch eine Bestätigung des behandelnden Arztes nach und ersuchten um eine ausführliche Prüfung ihres Anliegens."}