muss ein überbautes Grundstück vom Erwerber in der Regel innerhalb eines Jahres bewohnt werden. Bei einem nicht überbauten Grundstück beträgt diese Frist in der Regel zwei Jahre (§ 63bis Abs. 2 VV StG). Seit dem Kauf des Grundstücks sind hier schon mehr als 3 ½ Jahre vergangen, ohne dass die Erwerber Wohnsitz genommen hätten. Zwar kann hier den Erwerbern nicht vorgeworfen werden, dass sie das Grundstück nur zu Anlagezwecken erworben haben, trotzdem ist hier festzuhalten, dass die Rekurrenten für die lange Renovationsphase zumindest eine erhebliche Mitschuld tragen. So tätigen sie die umfassenden Renovationsarbeiten nach eigenen Angaben im Alleingang in ihrer Freizeit.