StG nicht mehr in Frage kommen. 5. Die Rekurrenten haben in ihren verschiedenen Eingaben immer wieder betont, dass keine Umnutzung geplant sei, sondern der frühere Restaurations- und Kulturbetrieb weitergeführt werden soll. Dies ist hier unerheblich. Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist nicht, der Verzicht auf eine Umnutzung, sondern die ausschliessliche Selbstnutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken. 6. Nach § 63bis Abs. 1 VV StG (Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Ge-meindesteuern; BGS 614.12) muss ein überbautes Grundstück vom Erwerber in der Regel innerhalb eines Jahres bewohnt werden.