Die wöchentlichen Öffnungszeiten wurden wie folgt festgelegt: … Daraus wird klar ersichtlich, dass die Rekurrenten in ihrer Liegenschaft einen regelmässigen Restaurations- und Kulturbetrieb planen. Nebst dem grossen Esssaal von ca. 60 m2 sollen weitere Räume für den Restaurations- und Kulturbetrieb zur Verfügung stehen. Von einer untergeordneten geschäftlichen Nutzung kann hier offensichtlich nicht mehr gesprochen werden. Andernfalls würde der Begriff der "ausschliesslichen Selbstnutzung" ausgehöhlt. Wird ein erheblicher Teil des Gebäudes geschäftlich genutzt oder sogar regelmässig vermietet, kann eine Steuerbefreiung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht mehr in Frage kommen.