Kann beispielsweise vom Vorliegen eines „Mehrgenerationenhaushalts“ im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden, so ist noch von einer ausschliesslichen Selbstnutzung auszugehen (KSGE 2012 Nr. 13, E. 6.2). Anderseits hat das KSG im Urteil SGNEB.2012.8 vom 4. März 2013 festgehalten, dass die Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung zu verneinen ist, wenn diverse Miteigentümer eine Liegenschaft über mehrere Geschosse bewohnen, diesfalls separate Haushaltführungen möglich machen und als wahrscheinlich erscheinen lassen.