Steuerfrei ist eine Handänderung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG allerdings dann, wenn ein Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben wird. Vorliegend ist die ausschliessliche Selbstnutzung umstritten, weil das Grundstück teilweise auch als Restaurations- und Kulturbetrieb genutzt werden soll und weil die Rekurrenten 3 ½ Jahre nach dem Kauf noch nicht eingezogen waren.