Von einer Umnutzung könne hier nicht gesprochen werden. Das Gebäude werde genau gleich wie früher genutzt. Es sei kein grosses Restaurant geplant, sondern eher ein Kleinrestaurant mit kleinen kulturellen Anlässen, das als Hobby betrieben werden soll. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2016 beantragte das KStA, den Rekurs kos-tenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Weiter wurde festgehalten, dass die ausschliessliche Selbstnutzung sich auf das ganze Grundstück beziehen müsse. Ein Wohn- und Geschäftshaus könne nicht von der Handänderungssteuer befreit werden.