{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-9_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140233&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2479b297f763e0963dcc7bc133820149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:12", "Checksum": "ec7aa58502b230eccffc7c1dbf78de43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.5 Den obgenannten Materialien und Entscheiden kann entnommen werden, dass zur Beurteilung des Vorliegens einer ausschliesslichen Selbstnutzung bei Fehlen einer tatsächli-chen Fremdvermietung von den objektiven Umständen, insbesondere der Konzeption der Liegenschaft auszugehen ist. Wie bereits ausgeführt, spielt es beispielsweise bei einem klassischen Mehrfamilienhaus keine Rolle, ob dieses vollständig selbst bewohnt oder teilweise vermietet wird; eine Steuerbefreiung ist nicht möglich. Demgegenüber kann jedoch auch nicht von jeder theoretischen Möglichkeit einer Fremdvermietung auf das Fehlen einer ausschliesslichen Selbstnutzung geschlossen werden, ansonsten die Norm ausgehöhlt würde und kaum mehr Steuerbefreiungen möglich wären. Es ist vielmehr ausgehend vom Gesamtkonzept der Liegenschaft zu fragen, ob diese für eine Selbstnutzung konzipiert ist oder für eine mindestens teilweise Fremdnutzung. Dabei sind sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, neben dem Grundriss allenfalls auch die Lage der fraglichen Räume, eventuell die Lage der Liegenschaft sowie weitere relevante Umstände. Entsprechend hat das Kantonale Steuergericht in KSGE 2012 Nr. 13 erwogen, dass aufgrund der Lage einer Einliegerwohnung in der Nähe sämtlicher Serviceräume einer Liegenschaft (Heizung, Lift, Zivilschutzraum) nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese theoretisch für eine separate Haushaltsführung geeignete Einliegerwohnung zur Fremdvermietung gedacht ist (a.a.O., E. 6.2). Dasselbe gilt nach Ansicht des Kantonalen Steuergerichts für flächenmässig eher kleine geschäftliche Nebenräume, welche in eine Wohnliegenschaft so integriert sind, dass sie sich eher für die berufliche Nutzung durch die Eigentümer selbst eignen als zur Fremdvermietung (Urteil KSG SGNEB.2013.5 vom 18. August 2014).\n4. Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass die Rekurrenten gemäss Baube-willigung eine gemischte Nutzung des Gebäudes anstreben. Durchgeführt werden sollen kleinere Anlässe mit 30 bis 50 Personen (Geburtstagsfeier, Hochzeitsapéro, Vernissagen, Brocante-Markt). Weiter soll vornehmlich am Freitagabend und am Wochenende ein Restaurationsbetrieb (Brunch, Feierabendbier) mit Musik angeboten werden. Die wöchentlichen Öffnungszeiten wurden wie folgt festgelegt:\n…\nDaraus wird klar ersichtlich, dass die Rekurrenten in ihrer Liegenschaft einen regelmässigen Restaurations- und Kulturbetrieb planen. Nebst dem grossen Esssaal von ca. 60 m2 sollen weitere Räume für den Restaurations- und Kulturbetrieb zur Verfügung stehen. Von einer untergeordneten geschäftlichen Nutzung kann hier offensichtlich nicht mehr gesprochen werden. Andernfalls würde der Begriff der \"ausschliesslichen Selbstnutzung\" ausgehöhlt. Wird ein erheblicher Teil des Gebäudes geschäftlich genutzt oder sogar regelmässig vermietet, kann eine Steuerbefreiung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht mehr in Frage kommen.\n5. Die Rekurrenten haben in ihren verschiedenen Eingaben immer wieder betont, dass keine Umnutzung geplant sei, sondern der frühere Restaurations- und Kulturbetrieb weitergeführt werden soll. Dies ist hier unerheblich. Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist nicht, der Verzicht auf eine Umnutzung, sondern die ausschliessliche Selbstnutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken.\n6. Nach § 63bis Abs. 1 VV StG (Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Ge-meindesteuern; BGS 614.12) muss ein überbautes Grundstück vom Erwerber in der Regel innerhalb eines Jahres bewohnt werden. Bei einem nicht überbauten Grundstück beträgt diese Frist in der Regel zwei Jahre (§ 63bis Abs. 2 VV StG). Seit dem Kauf des Grundstücks sind hier schon mehr als 3 ½ Jahre vergangen, ohne dass die Erwerber Wohnsitz genommen hätten. Zwar kann hier den Erwerbern nicht vorgeworfen werden, dass sie das Grundstück nur zu Anlagezwecken erworben haben, trotzdem ist hier festzuhalten, dass die Rekurrenten für die lange Renovationsphase zumindest eine erhebliche Mitschuld tragen. So tätigen sie die umfassenden Renovationsarbeiten nach eigenen Angaben im Alleingang in ihrer Freizeit. Dass diese Arbeitsweise relativ zeitaufwendig ist, liegt auf der Hand. Nachdem vorliegend aber eine Steuerbefreiung bereits wegen der Fremdvermietung und geschäftlichen Nutzung ausgeschlossen ist, kann hier die Frage, ob die Frist zur Wohnsitznahme ausnahmsweise verlängert werden könnte (vgl. KSG Entscheid vom 21. November 2016, SGNEB.2015.9), offengelassen werden.\n7. Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'993 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 493 [5 % von CHF 9'869] zu bezahlen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1‘993 werden den Rekurrenten zur Bezahlung unter solidarischer Haftung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}