{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-9_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140233&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2479b297f763e0963dcc7bc133820149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:12", "Checksum": "ec7aa58502b230eccffc7c1dbf78de43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 6. März 2017\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2016.9\n1. X,\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Kaufvertrag vom … 2013 erwarben X und Y (Steuerpflichtige) als Miteigentümer zu je 50 % die beiden Grundstücke GB Z Nr. 01 und Nr. 002 zum Kaufpreis von CHF … . Am gleichen Tag stellten die Steuerpflichtigen für das Grundstück GB Z Nr. 002 das Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum.\nAm 20. Mai 2016 wurde das Gesuch abgewiesen, weil die Steuerpflichtigen nicht eingezogen waren.\nMit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 5. Juli 2016 stellten die Betriebswirt-schaftlichen Dienste FD beiden Steuerpflichtigen eine Handänderungssteuer von je CHF … in Rechnung.\n2. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache. Dabei verlangten sie sinngemäss die Aufhebung der Handänderungssteuer und machten geltend, dass es sich um ein grösseres Umbauprojekt handle. Unter anderem sei noch keine Heizung vorhanden. Zwischenzeitlich sei es zu einem Baustopp gekommen, was zu zusätzlichen Verzögerungen geführt habe. Einziehen würden sie vermutlich Ende Jahr 2016 oder vielleicht auch erst Mitte 2017.\nMit Verfügung vom 1. September 2016 wurde die Einsprache vom Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) abgewiesen. Das KStA führte dabei aus, dass aufgrund der Bau-bewilligung davon ausgegangen werden könne, dass im Gebäude ein selbständiger Res-taurations- und Kulturbetrieb geführt werden soll. Es handle sich somit nicht um eine reine Wohnnutzung, sondern um ein Wohn- und Geschäftshaus. Hier sei eine Befreiung von der Handänderungssteuer ausgeschlossen. Es könnte daher offen gelassen werden, ob hier noch von einem fristgerechten Einzug gesprochen werden könne.\n3. Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (Rekurrenten) Rekurs mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grundstückskauf steuerfrei sei. Festgehalten wurde, dass beim Umbau festgestellt werden musste, dass die Heizung, die Isolation und zahlreiche Holzbalken erneuert werden mussten. Am … 2016 habe dann endlich das Baugesuch publiziert werden können. Von einer Umnutzung könne hier nicht gesprochen werden. Das Gebäude werde genau gleich wie früher genutzt. Es sei kein grosses Restaurant geplant, sondern eher ein Kleinrestaurant mit kleinen kulturellen Anlässen, das als Hobby betrieben werden soll.\n4. In ihrer\nVernehmlassung vom 2. November 2016 beantragte das KStA, den Rekurs\nkos-tenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete\nEinsprache. Weiter wurde festgehalten, dass die ausschliessliche Selbstnutzung\nsich auf das ganze Grundstück beziehen müsse. Ein Wohn- und Geschäftshaus könne\nnicht von der Handänderungssteuer befreit werden. Gemäss Baubewilligung soll\nder Restaurationsbetrieb immer am Freitagabend sowie am Samstag und am Sonntag\noffen sein. Geplant seien Anlässe mit 30 bis 50\nPersonen. Von einer untergeordneten geschäftlichen Nutzung könne daher nicht\nmehr gesprochen werden. Auch der Einzug per Ende 2016 oder allenfalls auch erst\nper Mitte 2017 erfolge spät. Wohneigentum müsse in der Regel innert Jahresfrist\nbewohnt bzw. ein unbebautes Grundstück innert zweier Jahr bebaut und bewohnt werden.\nVorliegend seien bis zur Einreichung des Baugesuchs bereits 18 Monate\nverstrichen. Publiziert habe das Baugesuch erst ein Jahr später werden können,\nweil die Unterlagen nicht komplett waren. Die Verzögerungen hätten die\nRekurrenten zu einem erheblichen Teil selbst zu verantworten. Eine Befreiung\nvon der Handänderungssteuer sei hier daher nicht möglich.\n5. Mit Replik vom 2. Dezember 2016 teilten die Rekurrenten mit, dass der Eintrag auf der Website … noch von ihren Vorgängern stammen würde, was beweise, dass das Haus schon vorher für kulturelle Veranstaltungen genutzt wurde. Im Haus hätten sie ein grosses Wohnzimmer von 60 m2, das für die Events jeweils umgestaltet würde. Leider sei das Haus im Moment noch nicht bewohnbar, daher hätten sie noch nicht einziehen können. Beim Umbau seien viele Überraschungen zu Tage getreten, die zu einer Verzögerung des Umbaus geführt hätten. Nach dem Kauf hätten sie zuerst die Umgebungsarbeiten getätigt. Gearbeitet hätten sie in ihrer Freizeit. Erst bei der Überprüfung des Innenausbaus hätten sie festgestellt, dass bis auf die Zwischenböden alles herausgerissen werden müsse und ein Baugesuch notwendig sei.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 214 Abs. 3 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung einer Handänderungssteuer beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 216 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 StG innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 1. September 2016. Er konnte am 3. September 2016 zugestellt werden. Am 3. Oktober 2016 wurde der Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n2. Der\nHandänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1\nStG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit\ndem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206\nAbs. 1 StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die\nHandänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es\ndie Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im\nEntscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche"}