Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 3‘075.-- festzusetzen (Grundgebühr: Fr. 1‘500.--; Zuschlag: Fr. 1‘575.--). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3‘075.-- werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: