Das "Enddatum" sei der 31. Oktober 2017. Weiter bestätigt E mit Schreiben vom 14. September 2016, dass für sie als langjährige Partnerin von A die feste Wohnsitznahme in X im Jahr 2013 wegen dem umständlichen Arbeitsweg (Arbeitsort: Z) nicht möglich gewesen sei. Weil A trotz seiner vorzeitigen Pensionierung weiter in S arbeite, hätten sie wieder wie vorher gemeinsam Wohnsitz in R genommen. 3.3.2 Die Vorinstanz hat dagegen eingewendet, die geltend gemachten Gründe für den Umzug (Sistierung der vorzeitigen Pensionierung, zu weiter Arbeitsweg der Partnerin) wiesen nicht die Intensität und Dringlichkeit auf, die notwendig wäre, um eine Unterschreitung der Jahresfrist zu rechtfertigen.