Im vorliegenden Fall ist damit zu prüfen, ob das Kriterium der dauernden Selbstnutzung gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG erfüllt ist. Es ist also zunächst abzuklären, ob die Selbstbewohnung der fraglichen Liegenschaft mindestens ein Jahr gedauert hat. Falls dies nicht zutrifft, ist zu prüfen, ob allenfalls ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Einjahresfrist vorliegt. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid eine steuerfreie Handänderung abgelehnt, da die einschlägige Einjahresfrist nicht erreicht worden sei. Sie hat ausgeführt, im Bereich der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gelte gemäss § 57 Abs. 3