Es liege sehr wohl ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, dazu komme "der Vorwurf von Steuerfallen, Fehlinformationen, Beamtenwillkür, Ungleichbehandlung und gesuchter Abkassiererei". Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) kann der Steuerpflichtige beim Kantonalen Steuergericht Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Veranlagung der Handänderungssteuer erheben. Der Rekurrent ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; das angerufene Gericht ist zur Beurteilung zuständig. Der Rekurs wurde im Sinne von § 160 i.V.m.