Er führt zusätzlich im Wesentlichen noch aus, die Praxis der Steuerverwaltung führe zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen "je nach Zuständigkeit der Sachbearbeiter". Obwohl der Wortlaut der Verordnung klar sei, stelle das Steueramt fälschlicherweise auf das Verkaufsdatum ab. Die tatsächliche und rechtliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt habe bis zum … April 2016 gedauert, weshalb die Zeit vom … Februar bis zum … April 2016 auch formaljuristisch an die Einjahresfrist anzurechnen sei. Der von der Steuerverwaltung vorgenommene Vergleich mit der Grundstückgewinnsteuer sei irreführend und unzulässig.