Die Behauptung des Rekurrenten, Sachbearbeiter des Steueramtes hätten eine vom Einspracheentscheid abweichende Auskunft erteilt, sei in keiner Weise belegt. Die restriktive Auslegung der Wendung "in der Regel" diene der rechtsgleichen Behandlung sämtlicher Steuerpflichtigen und sei gerechtfertigt. 5. Mit Replik vom 5. November 2016 hält der Rekurrent an den gestellten Anträgen und den gemachten Ausführungen vollumfänglich fest. Er führt zusätzlich im Wesentlichen noch aus, die Praxis der Steuerverwaltung führe zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen "je nach Zuständigkeit der Sachbearbeiter".