An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Rügen des Rekurrenten nichts zu ändern. Insbesondere kann hier kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen. Dass eine Mitarbeiterin des Steueramts eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Auskunft erteilt hätte, ist nicht belegt worden. Ausserdem ist der Ausnahmetatbestand von § 63bis Abs. 3 VV StG im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurückhaltend anzuwenden. Im Übrigen sind vorliegend wie gesehen die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.