Sie hat ausgeführt, im Bereich der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gelte gemäss § 57 Abs. 3 StG als Beginn und Ende der Besitzesdauer das Datum der öffentlichen Beurkundung; bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt. Der Schluss der Vorinstanz, dasselbe müsse auch für die Nutzungsdauer im Bereich der Handänderungssteuer gelten, womit in erster Linie die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend seien, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da praxisgemäss für die Handänderungssteuer auf die Rechtsprechung zur Grundstückgewinnsteuer zurückgegriffen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor).