KSGE 2017 Nr. 16 StG § 207 Abs. 1 lit. g, VV StG § 63bis Abs. 3. Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen. Ist die Einjahresfrist des Selbstbewohnens nicht erreicht worden, ist eine steuerfreie Handänderung abzulehnen. Dabei sind in erster Linie die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend. Hier liegen zudem keine unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründe vor für eine Ausnahme von der Einjahresregel. Aus den Erwägungen 2.1