{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-8_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136873&W10_KEY=10893147&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7fdb2023dba1a2c2e54ead44180efb76"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["SGNEB.2016.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2663", "Zeit UTC": "19.02.2026 23:52:31", "Checksum": "1c7b48825e8728f32bba97b8ab2cc979", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nDer Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, es stehe weder in der Vollzugsverordnung noch in den Erläuterungen des Befreiungsgesuchs etwas davon, dass für die Berechnung der Einjahresfrist das Kaufs- bzw. Verkaufsdatum massgebend sei. Vielmehr sei von den Daten betreffend Übergang von Nutzen und Schaden auszugehen. Diese Annahme decke sich auch mit der Aussage des Notars während des Verkaufsaktes am … Februar 2014. Die Parteien hätten aufgrund der Formulierung in der Vollzugsverordnung gutgläubig von der Einhaltung der Frist ausgehen können, weil die Nutzungsdauer am … März 2013 angefangen und am … April 2014 geendet habe. Die knappe Einhaltung der Frist von gut 13 Monaten resultiere aus den persönlichen Gründen (Sistierung der Pensionierung und Arbeitsweg der Partnerin). Im Anschluss an die Nachkontrolle vom 22. März 2016 habe er bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Steueramt nachgefragt und erfahren, dass ausser den Kaufverträgen keine relevanten Daten zur Verfügung gestanden seien, weshalb auf das Kaufs- bzw. Verkaufsdatum abgestellt wurde. Eine weitere Nachfrage am 22. Juli 2016 beim Steueramt über den Verbleib der Einspracheverfügung habe ergeben, dass er dem Einspracheentscheid gelassen entgegenblicken könne, wenn er den Wohnsitznachweis erbringen könne und tatsächlich ein Jahr in X gewohnt habe. Der ablehnende Einspracheentscheid vom 22. August 2016 habe ihn überrascht. Jeder Mensch nutze seine erworbene Liegenschaft ab vertraglichem Datum des Übergangs von Nutzen und Schaden und eben nicht ab Kaufs- oder Verkaufsdatum. Entsprechend sei auch die Formulierung in der Vollzugsverordnung. Die Annahme des Steueramts beruhe auf einer juristischen Spitzfindigkeit. Es scheine, dass man den Willen des Gesetzgebers bzw. den Wortlaut der Gesetzgebung umgehen wolle, sei es um die fehlerhafte Nachkontrolle zu stützen oder einfach um rücksichtslos abzukassieren. Die Auslegung der Steuerverwaltung verstosse damit auch gegen Treu und Glauben. Die Steuerverwaltung gehe zu Unrecht davon aus, dass bei der Handänderungssteuer die gleichen Bedingungen gelten sollen wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Die Frist für die Handänderungssteuer habe einen ganz anderen Charakter als diejenige für die Grundstückgewinnsteuer und sei nicht vergleichbar. Zudem könne die Frist aus persönlichen Gründen noch kürzer sein, wie sich aus der Formulierung \"in der Regel\" ergebe. Der Rekurrent habe legitime persönliche Gründe zur Befreiung von der Handänderungssteuer vorgetragen, woran sich die Steuerverwaltung zu halten habe.\n4. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn die Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verweist in erster Linie auf seine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führt es im Wesentlichen aus, auch mit abweichend festgelegten Übergängen von Nutzen und Gefahr könne die dem Käufer anzurechnende Nutzungsdauer nicht verlängert werden. Vor- und nachgängige Nutzungen der fraglichen Liegenschaft würden dem Käufer folglich unabhängig vom Rechtsgrund nicht angerechnet. Mit dieser Praxis werde eine Gleichbehandlung sämtlicher Liegenschaftskäufer sichergestellt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen solle. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten liessen sich Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer durchaus miteinander vergleichen. Es sei naheliegend, bei der Berechnung der Besitzes- bzw. Nutzungsdauer der beiden Steuerarten auf dieselben Daten (öffentliche Beurkundung der Kaufverträge) abzustellen. Die Behauptung des Rekurrenten, Sachbearbeiter des Steueramtes hätten eine vom Einspracheentscheid abweichende Auskunft erteilt, sei in keiner Weise belegt. Die restriktive Auslegung der Wendung \"in der Regel\" diene der rechtsgleichen Behandlung sämtlicher Steuerpflichtigen und sei gerechtfertigt.\n5. Mit Replik vom 5. November 2016 hält der Rekurrent an den gestellten Anträgen und den gemachten Ausführungen vollumfänglich fest. Er führt zusätzlich im Wesentlichen noch aus, die Praxis der Steuerverwaltung führe zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen \"je nach Zuständigkeit der Sachbearbeiter\". Obwohl der Wortlaut der Verordnung klar sei, stelle das Steueramt fälschlicherweise auf das Verkaufsdatum ab. Die tatsächliche und rechtliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt habe bis zum … April 2016 gedauert, weshalb die Zeit vom … Februar bis zum … April 2016 auch formaljuristisch an die Einjahresfrist anzurechnen sei. Der von der Steuerverwaltung vorgenommene Vergleich mit der Grundstückgewinnsteuer sei irreführend und unzulässig. Schliesslich ergebe sich auch aus dem Formular zur Steuerbefreiung, dass die Dauer der Wohnsitznahme massgebend sei, da nach dem Bezugsdatum gefragt werde. Wenn nur auf das Kaufs- bzw. Verkaufsdatum abzustellen wäre, könnte das Steueramt auf den Hinweis betreffend Bezugsdatum im Formular verzichten. Es liege sehr wohl ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, dazu komme \"der Vorwurf von Steuerfallen, Fehlinformationen, Beamtenwillkür, Ungleichbehandlung und gesuchter Abkassiererei\".\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) kann der Steuerpflichtige beim Kantonalen Steuergericht Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Veranlagung der Handänderungssteuer erheben. Der Rekurrent ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; das angerufene Gericht ist zur Beurteilung zuständig. Der Rekurs wurde im Sinne von § 160 i.V.m. § 216 Abs. 2 StG frist- und formgerecht eingereicht; auf das Rechtsmittel ist damit einzutreten."}