{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-8_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140234&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1d226fd3e14e04859001c4039df9a8a1"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["SGNEB.2016.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:29", "Checksum": "6face1c18676ad9a7f67c19cfbcfb8f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGNEB.2016.8\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.3.1 Der Rekurrent hat vor der Vorinstanz solche Gründe geltend gemacht. Konkret hat er die Sistierung seiner vorzeitigen Pensionierung sowie den (zu) weiten Arbeitsweg seiner Partnerin vorgebracht. Der Rekurrent legt im Rekurs für beide Vorbringen Belege vor. So bestätigt die Y in S mit Schreiben vom 15. September 2016, dass das langjährige Arbeitsverhältnis mit A zufolge vorzeitiger Pensionierung per 31. Dezember 2013 aufgelöst und \"danach im Teilpensum trotzdem weitergeführt wurde\". Das \"Enddatum\" sei der 31. Oktober 2017. Weiter bestätigt E mit Schreiben vom 14. September 2016, dass für sie als langjährige Partnerin von A die feste Wohnsitznahme in X im Jahr 2013 wegen dem umständlichen Arbeitsweg (Arbeitsort: Z) nicht möglich gewesen sei. Weil A trotz seiner vorzeitigen Pensionierung weiter in S arbeite, hätten sie wieder wie vorher gemeinsam Wohnsitz in R genommen.\n3.3.2 Die Vorinstanz hat dagegen eingewendet, die geltend gemachten Gründe für den Umzug (Sistierung der vorzeitigen Pensionierung, zu weiter Arbeitsweg der Partnerin) wiesen nicht die Intensität und Dringlichkeit auf, die notwendig wäre, um eine Unterschreitung der Jahresfrist zu rechtfertigen.\nIn Bezug auf das Vorbringen der Partnerin (umständlicher Arbeitsweg) kann nicht von einem unvorhergesehenen beruflichen oder familiären Grund gesprochen werden: Erstens liegen X und Z geographisch nicht allzu weit entfernt, so dass der Arbeitsweg (sei es mit dem Privatfahrzeug oder mit dem öffentlichen Verkehr) nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann. Zweitens war der Arbeitsweg zum Zeitpunkt des Umzugs bekannt und kann damit nicht als unvorhergesehen bezeichnet werden. Zudem erfüllt das Vorbringen des Rekurrenten, wonach seine vorzeitige Pensionierung per Ende 2013 \"sistiert\" worden sei und er weiterhin (offenbar bis Oktober 2017) im Teilpensum einer Arbeit nachgehe, das Kriterium eines unvorhergesehenen beruflichen Grundes vorliegend nicht. Die genauen Beweggründe des Rekurrenten gehen aus der Rekursschrift nicht hervor. Der Rekurrent arbeitet unbestrittenermassen weiterhin in S. Dabei erscheint der Arbeitsweg von X nach S nicht als unzumutbar. Wohl wohnen der Rekurrent und seine Lebenspartnerin wieder wie vorher in R; der erneute Umzug hat sich nach dem Gesagten indes nicht aufgedrängt. Ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Einjahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG ist hier entgegen der Auffassung des Rekurrenten demnach zu verneinen. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet.\n3.4 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Rügen des Rekurrenten nichts zu ändern. Insbesondere kann hier kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen. Dass eine Mitarbeiterin des Steueramts eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Auskunft erteilt hätte, ist nicht belegt worden. Ausserdem ist der Ausnahmetatbestand von § 63bis Abs. 3 VV StG im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurückhaltend anzuwenden. Im Übrigen sind vorliegend wie gesehen die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 20. März 2017 (SGNEB.2016.8)\n(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 abgewiesen)"}