§ 236 Abs. 1 lit. a StG). Dass hier Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorliegen würden (vgl. oben, E. 2.1; § 234 StG), wird schliesslich nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; v.a. ist nicht erkennbar, dass die Rekurrentin bedürftig wäre. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘888 festzulegen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 1‘188). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.