Falls ein Darlehen bestehen würde, wäre zu erwarten, dass die Vertragsparteien den Betrag des Darlehens nennen. Ausserdem stehen die Belege wohl auch in einem gewissen Widerspruch zu den Steuererklärungen, welche aufgrund der Unterlagen und Angaben offenbar stets korrekt ausgefüllt worden sind. Im Übrigen ist auch eine entsprechende Auskunft des Steueramts bezüglich des vorliegenden Geschäfts, dieses so zu vollziehen, nicht weiter belegt. Ferner ist die Rekurrentin nicht verheiratet und lebt auch nicht in eingetragener Partnerschaft, so dass sie nicht von der Steuerpflicht befreit werden kann (vgl. oben, E. 2; § 236 Abs. 1 lit.