Daher könnte zugunsten der Rekurrentin von eine Schenkung aufhebenden Tatsachen ausgegangen werden, zumal für ein Darlehen die Schriftform nicht erforderlich ist (vgl. Art. 312 ff. OR); insofern kann denn nicht ohne weiteres von einer Schutzbehauptung gesprochen werden, wenn wie hier geltend gemacht wird, es sei lediglich ein mündlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Aber auch eine Befragung des Lebenspartners würde nichts daran ändern, dass in den betreffenden Steuererklärungen wie gesagt keine entsprechenden Deklarationen vorgenommen worden sind. Es liegen hier wohl nachvollziehbare persönliche Leistungen in einer Partnerschaft vor.