Wie erwähnt, hat sie die steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen nachzuweisen. Aufgrund der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, hat die Rekurrentin in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus der Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner deklariert. Von diesem liegt zwar eine Bestätigung vor, wonach insbesondere auch persönliche Leistungen erbracht worden sind, welche mit der Liegenschaft abgegolten worden seien. Daher könnte zugunsten der Rekurrentin von eine Schenkung aufhebenden Tatsachen ausgegangen werden, zumal für ein Darlehen die Schriftform nicht erforderlich ist (vgl. Art.