3.2 Wie gesehen, hat das Steueramt steuerbegründende Tatsachen zu beweisen. Dass die Rekurrentin durch den vergünstigten Kauf der Liegenschaft bereichert worden ist, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben eindeutig und an sich auch nicht bestritten, wonach die Rekurrentin nach ihren Angaben die Liegenschaft gewinnbringend weiterveräussert habe. Dass ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, hat indes nach dem Gesagten die Rekurrentin nachzuweisen. Ein entsprechendes Pflegedarlehen wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht nachgewiesen worden. Es gibt keinen diesbezüglichen Vertrag.