(KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner am 20. Januar 2011 eine durch diesen von seiner Mutter geerbte Liegenschaft in C erhalten für einen Kaufpreis von CHF 87‘800. Die Liegenschaft umfasst 1‘132 m2 und hat einen unbestrittenen Verkehrswert von CHF 200‘000 gehabt. Eine Handänderungssteuer ist damals offenbar nicht bezahlt worden. Am 25. Juli 2012 wird aus der Liegenschaft Stockwerkeigentum und die Rekurrentin verkauft davon rund 2/3 für einen Betrag von CHF 271‘320.