Von der Steuerpflicht befreit sind u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (§ 236 Abs. 1 lit. a StG). 2.2 Nach der Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3).