Für eine Schenkung genügt es, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vorhanden ist. Damit bei gemischten Schenkungen nicht jedes unvorteilhafte Geschäft sogleich als steuerbare Schenkung angesehen wird, darf nur dann von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden, wenn der Kaufpreis vom Verkehrswert um mindestens 20 % abweicht (KSGE 1994 Nr. 15 E. 1). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. auch Art.