zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2013 Nr. 15 E. 5; 2009 Nr. 16 E. 2). Für eine Schenkung genügt es, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vorhanden ist.