Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. 2.1 Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24).